Europäisches Forum der
Nationalen Laienkomitees


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STATUTEN

ZIEL 

Artikel 1

Das Europäische Forum Nationaler Laienkomitees (im Folgenden Forum genannt) ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den katholischen nationalen Laienkomitees und -räten (in der Folge Nationale Komitees genannt). Es hat keinerlei Autorität über die Nationalen Komitees; versteht sich jedoch als Anwalt der europäischen Laien.

Artikel 2

Das Forum ist bestrebt:

1.   den gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen seinen Mitgliedern über Fragen von europäischer Bedeutung, besonders zu Fragen der Sendung der Kirche in der Welt und zur pastoralen Arbeit, zu erleichtern;

2.   Studien zu aktuellen Fragen in Kirche und Welt anzuregen;

3.   Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern mit:

a)   dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) u. a.
europäischen kirchlichen Organisationen;

b)   dem Päpstlichen Rat für die Laien;

c)   Internationalen Katholischen Organisationen, mit europäischer Struk­tur oder regelmäßigen Treffen auf
europäischer Ebene;

d)   Kirchen und Organisationen anderer christlicher Traditionen sowie mit europäischen und internationalen ökumenischen  Bewegungen;

4.  den Kontakt und die Zusammenarbeit zu pflegen mit oder Analysen oder Entschließungen zu richten an europäische, nationale oder lokale Einrichtungen, gesellschaftliche oder politische Organisationen sowie die Öffentlichkeit, um christliche Werte zu fördern.

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitglieder des Forums können Nationale Komitees sein, die von ihrer Bischofskonferenz anerkannt sind.

Artikel 4

Der Rat der Präsidenten des Forums ist berechtigt festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt ist und die Komitees zuzulassen, die die Mitgliedschaft beantragen.

Artikel 5

Ein Nationales Komitee kann seine Mitgliedschaft im Forum verlieren durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Auflösung oder Austritt werden unmittelbar wirksam. Ein Ausschluss kann nur durch die Statutenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

STRUKTUR 

Artikel 6

Die Entscheidungsgremien des Forums sind die Statutenversammlung und der Rat der Präsidenten.

Weitere Organe sind der Lenkungsausschuss und der Präsident.

DIE STATUTENVERSAMMLUNG 

Artikel 7

Die Statutenversammlung ist das Hauptentscheidungsorgan des Forums. Sie legt die allgemeine Ausrichtung, Ziele und Aufgaben des Forums fest.

Sie verabschiedet und modifiziert die Statuten sowie die Geschäftsordnung des Forums und wählt dessen Präsidenten.

Die Statutenversammlung kann durch Regel- oder ad hoc Entscheidungen Kompetenzen und allgemeine Entscheidungsgewalt an den Rat der Präsidenten delegieren. Weitere Vollmachten sind auf spezifische Angelegenheiten begrenzt und unterliegen der Autorität, Kontrolle und Verantwortung des delegierenden Organs.

Artikel 8

Die Statutenversammlung besteht aus den Delegationen der Nationalen Komitees, die Mitglied des Forums sind.

Artikel 9

Die Wahlordnung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 10

Als Beobachter können eingeladen werden:

-        Vertreter des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen;

-        Vertreter kirchlicher Organisationen auf europäischer Ebene;

-        Vertreter des Päpstlichen Rates für die Laien;

-        Laienrepräsentanten europäischer Länder, die nicht im Forum vertreten sind;

-        ökumenische Beobachter;

-        weitere Personen, die für die Arbeit des Forums einen besonderen Beitrag leisten.

Artikel 11

Die Statutenversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen.

DER RAT DER PRÄSIDENTEN

Artikel 12

Der Rat der Präsidenten setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Forums und den Präsidenten der Nationalen Komitees, die Mitglied des Forums sind.

Ein nationaler Präsident kann seine Mitgliedschaft dauerhaft oder fallweise auf ein anderes Mitglied seines Nationalen Komitees übertragen. In diesem Fall genießt der Delegierte alle Rechte des nationalen Präsidenten, ihm obliegen jedoch auch alle Verpflichtungen.

Artikel 13

Der Rat der Präsidenten leitet das Forum in kollegialer Weise zwischen den Treffen der Statutenversammlung und gemäß der von dieser festgelegten Richtlinien. Er repräsentiert das Forum nach außen.

DER PRÄSIDENT

Artikel 14

Der Präsident wird von der Statutenversammlung aus der Mitte der Forumsmitglieder für vier Jahre gewählt; das Mandat ist einmal erneuerbar.

Artikel 15

Die generelle Aufgabe des Präsidenten des Forums ist es, Forums Aktivitäten anzuregen und zu koordinieren. Er ist verantwortlich für das Funktionieren der Forumsorgane. Er schlägt vor oder ergreift Initiativen in enger Abstimmung mit den anderen Entscheidungsorganen. Er repräsentiert das Forum, indem er dessen Politiken umsetzt.

Artikel 16

Der Präsident leitet die Studien- und die Statutenversammlung sowie die Sitzungen des Rats der Präsidenten und des Lenkungsausschusses. In Absprache mit dem jeweiligen Gremium kann der Präsident die Sitzungsleitung delegieren.

DER LENKUNGSAUSSCHUSS

Artikel 17

Der Lenkungsausschuss ist das Exekutivorgan der Statutenversammlung und des Rats der Präsidenten und ist diesen verantwortlich.

Es hat Teil an der generellen Aufgabe des Präsidenten der Leitung und Koordinierung des Forums.

Es führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Studien- und Statutenversammlungen sowie Sitzungen des Rats der Präsidenten vor.

Es schlägt dabei Programmentwürfe, Tagesordnungen sowie Vorgehensweisen für diese Treffen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung und den Anweisungen des entsprechenden Organs vor.

Artikel 18

Der Lenkungsausschuss kann    aus bestimmten Gründen – Mitglieder aus den Teilnehmern der letzten Statutenversammlung oder aus dem Kreis der Verantwortlichen der nationalen Laienkomitees, die Mitglied im Forum sind, einladen.

FINANZEN

Artikel 19

Die Nationalen Komitees entrichten einen Beitrag, dessen Höhe von der Statutenversammlung festgelegt wird.

Das Verbindungskomitee kann auch Zuwendungen aus anderen Quellen entgegennehmen.

Artikel 20

Der Schatzmeister unterbreitet der Statutenversammlung zur Bewilligung den Finanzbericht und das Budget.

Die Statutenversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer mit der Aufgabe, den Finanzbericht zu prüfen und über den Rechnungsabschluss zu unterrichten.

ÄNDERUNGEN DES STATUTS

Artikel 21

Änderungsanträge zum Statut müssen dem Lenkungsausschuss schriftlich vorgelegt werden. Dieser unterrichtet wiederum den Rat der Präsidenten über die Änderungsanträge einschließlich seiner Stellungnahme zu diesen Anträgen. Die Präsidenten müssen mindestens drei Monate vor der Statutenversammlung informiert sein.

Jegliche Änderung zum Statut gilt nur dann als angenommen, wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Statutenversammlung erhalten hat.



Dieser Text wurde von der Statutenversammlung am 16. Juli 1984 in Dublin verabschiedet, vervollständigt am 4. Juli 1990 in Wien, modifiziert am 27. Mai 2006 in Saarbrücken sowie am 5. Juli 2008 in Bratislava.

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 101

Die Geschäftsordnung unterliegt den Vorschriften der Statuten des Forums.

STATUTENVERSAMMLUNG  

Artikel 102

Die Statutenversammlung wird vom Präsidenten oder auf Antrag von fünf nationalen Präsidenten einberufen.

Artikel 103

Der Tagesordnungsentwurf wird vom Lenkungsausschuss mindestens drei Monate vorher vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Entwurfs können die nationalen Präsidenten dem Lenkungsausschuss Ergänzungen für die Tagesordnung mitteilen. Diese Tagesordnung wird sodann einen Monat vor der Sitzung verschickt.

Artikel 104

Jede Delegation verfügt über drei Stimmen. Das Wahlrecht ist an die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gebunden.

Artikel 105

In Abwesenheit des Präsidenten oder des von diesem ernannten Sitzungsleiters, übernimmt das älteste Mitglied den Vorsitz und stellt sicher, dass die Statutenversammlung unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden ernennt.

Artikel 106

Der Sekretär der Statutenversammlung ist der Sekretär des Forums. Im Falle seiner Abwesenheit ernennt die Versammlung einen Sekretär für diese Sitzung.

Artikel 107

Die Statutenversammlung kann sich nur mit Tagesordnungspunkten beschäftigen, die auf der zu Beginn seiner Sitzung vereinbarten Tagesordnung stehen.

Artikel 108

Wenn ein Nationales Komitee einen Antrag stellen möchte, der kein Antrag zur Geschäftsordnung ist und auch nicht auf dem drei Monate zuvor verschickten Tagesordnungsentwurf steht, muss es vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden der Versammlung einen schriftlichen Text vorlegen, der von dem nationalen Präsidenten oder seinem offiziellen Stellvertreter sowie von mindestens zwei weiteren Delegationen gemäß o. g. Vorschriften unterschrieben ist.

Artikel 109

Beobachter nehmen an den Beratungen ohne Wahlrecht teil.

Artikel 110

Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, außer bei Änderungen der Statuten, die eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfordern. Im Falle einer Stimmengleichheit findet nach erneuter Diskussion ein weiterer Wahlgang statt. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht von einem Mitglied geheime Wahl beantragt wurde oder die zur Abstimmung stehende Frage persönlichen Charakter trägt.

Artikel 111

Simultanübersetzung wird in den drei Arbeitssprachen des Forums gewährleistet.

Artikel 112 

Der Sekretär achtet in Zusammenarbeit mit dem Lenkungsausschuss darauf, dass das Protokoll an die Statutenversammlung innerhalb von drei Monaten nach deren Sitzungen versandt wird.

­DIE STUDIENVERSAMMLUNG

Artikel 113

Um den Dialog und Diskussionen unter den Nationalen Komitees zu fördern, werden Studienversammlungen mindestens alle zwei Jahre abgehalten.

Artikel 114

Die Nationalen Komitees und Beobachter können bis zu fünf Personen zu den Studienversammlungen entsenden, Personen des Gastlandes, die logistische und administrative Ausgaben wahrnehmen, nicht mit einberechnet.

Der Rat der Präsidenten kann Personen von außerhalb des Forums, z. B. als Redner, einladen.

Artikel 115

Studien können delegiert oder in Auftrag gegeben werden sowie externe Experten zur Zusammenarbeit berufen werden. Vor der Veröffentlichung im Namen des Forums müssen daraus resultierende Dokumente, Entschließungen oder Briefe die Zustimmung der Entscheidungsgremien des Forums gemäß Artikel 6 erhalten.

DER RAT DER PRÄSIDENTEN

Artikel 116

Der Rat der Präsidenten tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. In der Zwischenzeit arbeitet er via E-Mail oder anderer Kommunikationsmittel. Voten, die außerhalb formaler Sitzungen in Form mündlicher oder elektronischer Anweisungen abgegeben werden, bedürfen der formalen schriftlichen Bestätigung, per Brief oder Fax.

Artikel 117

Der Lenkungsausschuss leitet die Tagesordnungsentwürfe für die kommenden Sitzungen dem Rat der Präsidenten zu.

Der Tagesordnungsentwurf für den Rat der Präsidenten wird mindestens einen Monat im Voraus verschickt. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs können die nationalen Präsidenten dem Lenkungsausschuss Ergänzungen zur Tagesordnung mitteilen; die ergänzte Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung vorliegen.

Artikel 118

Der Rat der Präsidenten trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehr­heit der anwesenden Mitglieder.

Ein nationaler Präsident kann sich von einem seiner Mitglieder vertreten lassen; er kann jedoch nicht sein Mandat auf ein Mitglied eines anderen Nationalen Komitees übertragen.

Im Falle von Beratungen via E-Mail bedürfen Entscheidungen der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Rats der Präsidenten.

Artikel 119

Bei Abwesenheit des Präsidenten oder des von ihm ernannten Sitzungsleiters übernimmt das älteste Mitglied den Sitzungsvorsitz und stellt sicher, dass der Rat einen Sitzungsleiter aus dem Kreis seiner Mitglieder ernennt.

Bei Abwesenheit des Sekretärs ernennt der Rat einen kommissarischen Vertreter.

Artikel 120

Der Rat der Präsidenten wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Schatzmeister und einen Sekretär für die Dauer von vier Jahren. Der Schatzmeister und der Sekretär können von außerhalb des Rates kooptiert werden, sofern das Nationale Komitee, dem diese angehören, seine Zustimmung gibt.

Sofern keine anderen Vereinbarungen mit dem betroffenen Nationalen Komitee getroffen wurden, ist das Nationale Komitee, dem der Sekretär angehört, für das Sekretariat des Forums verantwortlich.

Artikel 121

Der geschäftsführende Sekretär trägt dafür Sorge, dass die Teilnehmer über getroffene Entscheidungen so schnell wie möglich und in den vorgesehenen Sprachen informiert werden.

Artikel 122

Der Rat der Präsidenten kann zu den Sitzungen Personen einladen, deren Funktion oder Expertise ihm nützlich erscheint.

Artikel 123

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann eine Stimme abgeben; die Stimme kann nicht an ein Mitglied einer anderen Delegation übertragen werden.

Mit Ausnahme von Abstimmungen via E-Mail werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Im Falle von Stimmengleichheit findet nach erneuter Diskussion ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, sofern nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt wurde oder die zur Abstimmung stehende Frage persönlichen Charakter trägt.

DER LENKUNGSAUSSCHUSS

Artikel 124

Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Mitglieder des Lenkungsausschusses durch den Rat der Präsidenten gewählt. Er setzt sich, einschließlich Präsident, Sekretär und Schatzmeister, aus sieben Mitgliedern zusammen.

Alle zwei Jahre wird der Lenkungsausschuss durch den Rat der Präsidenten partiell –  in der Regel zwei Mitglieder, ungeachtet des Präsidenten, des Sekretärs und des Schatzmeisters – neu besetzt.

Die Mitglieder werden aus dem Kreis der Forumsmitglieder auf vier Jahre gewählt; das Mandat ist einmal erneuerbar. 2008 werden als Übergangsmaßnahme zwei Mitglieder für zwei Jahre gewählt.

Diese können nach zwei Jahren Pause erneut gewählt werden.

Artikel 125

Der Lenkungsausschuss tagt im Allgemeinen mindestens drei Mal pro Jahr. In der Zwischenzeit arbeitet er via E-Mail oder anderer Kommunikationsmittel.

ENTSCHLIEßUNGSAUSSCHUSS

Artikel 126

Falls eine Entschließung oder ein Antrag durch die Statutenversammlung verabschiedet werden soll, kann die Statutenversammlung auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Lenkungsausschusses einen Entschließungsausschuss einrichten, der, im Geist der Beratungen und in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss, den endgültigen Wortlaut des Textes erarbeitet und die Übersetzungen beaufsichtigt.

FINANZEN

Artikel 127

Der anfallende Mitgliedsbeitrag wird von der Statutenversammlung für zwei Jahre festgesetzt.

Im zweiten Jahr, kann der Rat der Präsidenten auf Anfrage des Lenkungsausschusses oder des Schatzmeisters beschließen, den Beitrag an den Verbraucherpreisindex des Landes, in dem der Schatzmeister die Zahlungen vornimmt, anzupassen. Die zeitliche Referenzperiode läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag muss vor dem 31. März für das jeweilige Jahr entrichtet werden.

Artikel 128

Wenn ein neues Nationales Komitee in das Forum aufgenommen wird, entscheidet die Statutenversammlung auf Vorschlag des Lenkungsausschusses darüber, welcher Beitragsgruppe dieses Land angehört.

Artikel 129

Das Finanzjahr des Forums beginnt am 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. Zu diesem Zeitpunkt sind die Konten abzuschließen, ist die Bilanz aufzustellen und durch einen von der Statutenversammlung bestellten Rechnungsprüfer zu prüfen. Alle finanztechnischen Dokumente werden den Nationalen Komitees einen Monat vor Beginn der Statutenversammlung zugesandt.

DIE SPRACHEN DES FORUMS

Artikel 130

Offizielle Arbeitssprachen des Forums sind Französisch, Englisch und Deutsch. Der Lenkungsausschuss stellt sicher, dass alle für die Statuten- oder Studienversammlungen bestimmten Mitteilungen und Dokumente angemessen in diese Sprachen übersetzt und mit einem Minimum an zeitlicher Verzögerung verschickt werden.

Dokumente des Rats der Präsidenten sowie des Lenkungsausschusses werden in einer der Forumssprachen, die vereinbart wird, abgefasst.

Artikel 131

Simultane Übersetzung zwischen den drei Forumssprachen wird zumindest für die Plenarsitzungen der Statuten- und Studienversammlung gewährleistet.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Artikel 132

Änderungsanträge zur Geschäftsordnung können durch ein Nationales Komitee oder durch den Rat der Präsidenten dem Lenkungsausschuss zugeleitet werden. Gemäß Artikel 110 bedürfen sie der Annahme durch die Statutenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Dieser Text wurde verabschiedet durch die Statutenversammlung am 16. Juli 1984 in Dublin, korrigiert am 8. Juli 1986 in Paris, modifiziert am 4. Juli 1990 in Wien, am  8. Juli 1992 in Antwerpen, am 13. Juli 1994 in Ljubljana, am 27. Mai 2006 in Saarbrücken sowie am 5. Juli 2008 in Bratislava.