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Aktuelles
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STATUTEN
ZIEL
Artikel 1
Das
Europäische Forum Nationaler Laienkomitees (im Folgenden Forum genannt) ist
ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den katholischen nationalen
Laienkomitees und -räten (in der Folge Nationale Komitees genannt). Es hat
keinerlei Autorität über die Nationalen Komitees; versteht sich jedoch als
Anwalt der europäischen Laien.
Artikel 2
Das
Forum ist bestrebt:
1.
den gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und Informationen
zwischen seinen Mitgliedern über Fragen von europäischer Bedeutung,
besonders zu Fragen der Sendung der Kirche in der Welt und zur pastoralen
Arbeit, zu erleichtern;
2.
Studien zu aktuellen Fragen in Kirche und Welt anzuregen;
3.
Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern mit:
a) dem Rat der Europäischen
Bischofskonferenzen (CCEE) u. a.
b) dem
Päpstlichen Rat für die Laien;
c) Internationalen
Katholischen Organisationen, mit europäischer Struktur oder regelmäßigen
Treffen auf
d) Kirchen und
Organisationen anderer christlicher Traditionen sowie mit europäischen und
internationalen ökumenischen
Bewegungen;
4.
den Kontakt und die Zusammenarbeit zu pflegen mit oder Analysen oder
Entschließungen zu richten an europäische, nationale oder lokale
Einrichtungen, gesellschaftliche oder politische Organisationen sowie die
Öffentlichkeit, um christliche Werte zu fördern.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitglieder des Forums können Nationale Komitees sein, die von ihrer
Bischofskonferenz anerkannt sind.
Artikel 4
Der Rat
der Präsidenten des Forums ist berechtigt festzustellen, dass diese
Bedingung erfüllt ist und die Komitees zuzulassen, die die Mitgliedschaft
beantragen.
Artikel 5
Ein
Nationales Komitee kann seine Mitgliedschaft im Forum verlieren durch
Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Auflösung oder Austritt werden
unmittelbar wirksam. Ein Ausschluss kann nur durch die Statutenversammlung
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
STRUKTUR
Artikel 6
Die
Entscheidungsgremien des Forums sind die Statutenversammlung und der Rat der
Präsidenten.
Weitere
Organe sind der Lenkungsausschuss und der Präsident.
DIE
STATUTENVERSAMMLUNG
Artikel 7
Die
Statutenversammlung ist das Hauptentscheidungsorgan des Forums. Sie legt die
allgemeine Ausrichtung, Ziele und Aufgaben des Forums fest.
Sie
verabschiedet und modifiziert die Statuten sowie die Geschäftsordnung des
Forums und wählt dessen Präsidenten.
Die
Statutenversammlung kann durch Regel- oder ad hoc Entscheidungen Kompetenzen
und allgemeine Entscheidungsgewalt an den Rat der Präsidenten delegieren.
Weitere Vollmachten sind auf spezifische Angelegenheiten begrenzt und
unterliegen der Autorität, Kontrolle und Verantwortung des delegierenden
Organs.
Artikel 8
Die
Statutenversammlung besteht aus den Delegationen der Nationalen Komitees,
die Mitglied des Forums sind.
Artikel 9
Die
Wahlordnung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 10
Als
Beobachter können eingeladen werden:
-
Vertreter des Rates der Europäischen
Bischofskonferenzen;
-
Vertreter kirchlicher Organisationen auf
europäischer Ebene;
-
Vertreter des Päpstlichen Rates für die Laien;
-
Laienrepräsentanten europäischer Länder, die
nicht im Forum vertreten sind;
-
ökumenische Beobachter;
-
weitere Personen, die für die Arbeit des Forums
einen besonderen Beitrag leisten.
Artikel 11
Die
Statutenversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen.
DER RAT
DER PRÄSIDENTEN
Artikel 12
Der Rat
der Präsidenten setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Forums und den
Präsidenten der Nationalen Komitees, die Mitglied des Forums sind.
Ein
nationaler Präsident kann seine Mitgliedschaft dauerhaft oder fallweise auf
ein anderes Mitglied seines Nationalen Komitees übertragen. In diesem Fall
genießt der Delegierte alle Rechte des nationalen Präsidenten, ihm obliegen
jedoch auch alle Verpflichtungen.
Artikel 13
Der Rat
der Präsidenten leitet das Forum in kollegialer Weise zwischen den Treffen
der Statutenversammlung und gemäß der von dieser festgelegten Richtlinien.
Er repräsentiert das Forum nach außen.
DER
PRÄSIDENT
Artikel 14
Der
Präsident wird von der Statutenversammlung aus der Mitte der
Forumsmitglieder für vier Jahre gewählt; das Mandat ist einmal erneuerbar.
Artikel 15
Die
generelle Aufgabe des Präsidenten des Forums ist es, Forums Aktivitäten
anzuregen und zu koordinieren. Er ist verantwortlich für das Funktionieren
der Forumsorgane. Er schlägt vor oder ergreift Initiativen in enger
Abstimmung mit den anderen Entscheidungsorganen. Er repräsentiert das Forum,
indem er dessen Politiken umsetzt.
Artikel 16
Der
Präsident leitet die Studien- und die Statutenversammlung sowie die
Sitzungen des Rats der Präsidenten und des Lenkungsausschusses. In Absprache
mit dem jeweiligen Gremium kann der Präsident die Sitzungsleitung
delegieren.
DER
LENKUNGSAUSSCHUSS
Artikel 17
Der
Lenkungsausschuss ist das Exekutivorgan der Statutenversammlung und des Rats
der Präsidenten und ist diesen verantwortlich.
Es hat
Teil an der generellen Aufgabe des Präsidenten der Leitung und Koordinierung
des Forums.
Es
führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Studien- und
Statutenversammlungen sowie Sitzungen des Rats der Präsidenten vor.
Es
schlägt dabei Programmentwürfe, Tagesordnungen sowie Vorgehensweisen für
diese Treffen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung und den
Anweisungen des entsprechenden Organs vor.
Artikel 18
Der
Lenkungsausschuss kann –
aus bestimmten Gründen – Mitglieder aus den Teilnehmern der letzten
Statutenversammlung oder aus dem Kreis der Verantwortlichen der nationalen
Laienkomitees, die Mitglied im Forum sind, einladen.
FINANZEN
Artikel 19
Die
Nationalen Komitees entrichten einen Beitrag, dessen Höhe von der
Statutenversammlung festgelegt wird.
Das
Verbindungskomitee kann auch Zuwendungen aus anderen Quellen entgegennehmen.
Artikel 20
Der
Schatzmeister unterbreitet der Statutenversammlung zur Bewilligung den
Finanzbericht und das Budget.
Die
Statutenversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer mit der Aufgabe, den
Finanzbericht zu prüfen und über den Rechnungsabschluss zu unterrichten.
ÄNDERUNGEN DES STATUTS
Artikel 21
Änderungsanträge zum Statut müssen dem Lenkungsausschuss schriftlich
vorgelegt werden. Dieser unterrichtet wiederum den Rat der Präsidenten über
die Änderungsanträge einschließlich seiner Stellungnahme zu diesen Anträgen.
Die Präsidenten müssen mindestens drei Monate vor der Statutenversammlung
informiert sein.
Jegliche Änderung zum Statut gilt nur dann als angenommen, wenn sie die
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der
Statutenversammlung erhalten hat.
GESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 101
Die
Geschäftsordnung unterliegt den Vorschriften der Statuten des Forums.
STATUTENVERSAMMLUNG
Artikel 102
Die
Statutenversammlung wird vom Präsidenten oder auf Antrag von fünf nationalen
Präsidenten einberufen.
Artikel 103
Der
Tagesordnungsentwurf wird vom Lenkungsausschuss mindestens drei Monate
vorher vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Entwurfs können die
nationalen Präsidenten dem Lenkungsausschuss Ergänzungen für die
Tagesordnung mitteilen. Diese Tagesordnung wird sodann einen Monat vor der
Sitzung verschickt.
Artikel 104
Jede
Delegation verfügt über drei Stimmen. Das Wahlrecht ist an die Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages gebunden.
Artikel 105
In
Abwesenheit des Präsidenten oder des von diesem ernannten Sitzungsleiters,
übernimmt das älteste Mitglied den Vorsitz und stellt sicher, dass die
Statutenversammlung unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden ernennt.
Artikel 106
Der
Sekretär der Statutenversammlung ist der Sekretär des Forums. Im Falle
seiner Abwesenheit ernennt die Versammlung einen Sekretär für diese Sitzung.
Artikel 107
Die
Statutenversammlung kann sich nur mit Tagesordnungspunkten beschäftigen, die
auf der zu Beginn seiner Sitzung vereinbarten Tagesordnung stehen.
Artikel 108
Wenn
ein Nationales Komitee einen Antrag stellen möchte, der kein Antrag zur
Geschäftsordnung ist und auch nicht auf dem drei Monate zuvor verschickten
Tagesordnungsentwurf steht, muss es vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden
der Versammlung einen schriftlichen Text vorlegen, der von dem nationalen
Präsidenten oder seinem offiziellen Stellvertreter sowie von mindestens zwei
weiteren Delegationen gemäß o. g. Vorschriften unterschrieben ist.
Artikel 109
Beobachter nehmen an den Beratungen ohne Wahlrecht teil.
Artikel 110
Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
getroffen, außer bei Änderungen der Statuten, die eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erfordern. Im Falle einer Stimmengleichheit
findet nach erneuter Diskussion ein weiterer Wahlgang statt. Ergibt sich
wieder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
Die
Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht von einem Mitglied geheime Wahl
beantragt wurde oder die zur Abstimmung stehende Frage persönlichen
Charakter trägt.
Artikel 111
Simultanübersetzung wird in den drei Arbeitssprachen des Forums
gewährleistet.
Artikel 112
Der
Sekretär achtet in Zusammenarbeit mit dem Lenkungsausschuss darauf, dass das
Protokoll an die Statutenversammlung innerhalb von drei Monaten nach deren
Sitzungen versandt wird.
DIE
STUDIENVERSAMMLUNG
Artikel 113
Um den
Dialog und Diskussionen unter den Nationalen Komitees zu fördern, werden
Studienversammlungen mindestens alle zwei Jahre abgehalten.
Artikel 114
Die
Nationalen Komitees und Beobachter können bis zu fünf Personen zu den
Studienversammlungen entsenden, Personen des Gastlandes, die logistische und
administrative Ausgaben wahrnehmen, nicht mit einberechnet.
Der Rat
der Präsidenten kann Personen von außerhalb des Forums, z. B. als Redner,
einladen.
Artikel 115
Studien
können delegiert oder in Auftrag gegeben werden sowie externe Experten zur
Zusammenarbeit berufen werden. Vor der Veröffentlichung im Namen des Forums
müssen daraus resultierende Dokumente, Entschließungen oder Briefe die
Zustimmung der Entscheidungsgremien des Forums gemäß Artikel 6 erhalten.
DER RAT
DER PRÄSIDENTEN
Artikel 116
Der Rat
der Präsidenten tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. In der
Zwischenzeit arbeitet er via E-Mail oder anderer Kommunikationsmittel.
Voten, die außerhalb formaler Sitzungen in Form mündlicher oder
elektronischer Anweisungen abgegeben werden, bedürfen der formalen
schriftlichen Bestätigung, per Brief oder Fax.
Artikel 117
Der
Lenkungsausschuss leitet die Tagesordnungsentwürfe für die kommenden
Sitzungen dem Rat der Präsidenten zu.
Der
Tagesordnungsentwurf für den Rat der Präsidenten wird mindestens einen Monat
im Voraus verschickt. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs
können die nationalen Präsidenten dem Lenkungsausschuss Ergänzungen zur
Tagesordnung mitteilen; die ergänzte Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung
vorliegen.
Artikel 118
Der Rat
der Präsidenten trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Ein
nationaler Präsident kann sich von einem seiner Mitglieder vertreten lassen;
er kann jedoch nicht sein Mandat auf ein Mitglied eines anderen Nationalen
Komitees übertragen.
Im
Falle von Beratungen via E-Mail bedürfen Entscheidungen der absoluten
Mehrheit der Mitglieder des Rats der Präsidenten.
Artikel 119
Bei
Abwesenheit des Präsidenten oder des von ihm ernannten Sitzungsleiters
übernimmt das älteste Mitglied den Sitzungsvorsitz und stellt sicher, dass
der Rat einen Sitzungsleiter aus dem Kreis seiner Mitglieder ernennt.
Bei
Abwesenheit des Sekretärs ernennt der Rat einen kommissarischen Vertreter.
Artikel 120
Der Rat
der Präsidenten wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Schatzmeister
und einen Sekretär für die Dauer von vier Jahren. Der Schatzmeister und der
Sekretär können von außerhalb des Rates kooptiert werden, sofern das
Nationale Komitee, dem diese angehören, seine Zustimmung gibt.
Sofern
keine anderen Vereinbarungen mit dem betroffenen Nationalen Komitee
getroffen wurden, ist das Nationale Komitee, dem der Sekretär angehört, für
das Sekretariat des Forums verantwortlich.
Artikel 121
Der
geschäftsführende Sekretär trägt dafür Sorge, dass die Teilnehmer über
getroffene Entscheidungen so schnell wie möglich und in den vorgesehenen
Sprachen informiert werden.
Artikel 122
Der Rat
der Präsidenten kann zu den Sitzungen Personen einladen, deren Funktion oder
Expertise ihm nützlich erscheint.
Artikel 123
Jedes
wahlberechtigte Mitglied kann eine Stimme abgeben; die Stimme kann nicht an
ein Mitglied einer anderen Delegation übertragen werden.
Mit
Ausnahme von Abstimmungen via E-Mail werden Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Im Falle von Stimmengleichheit
findet nach erneuter Diskussion ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich
erneut Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen, sofern nicht von einem Mitglied geheime
Abstimmung beantragt wurde oder die zur Abstimmung stehende Frage
persönlichen Charakter trägt.
DER
LENKUNGSAUSSCHUSS
Artikel 124
Mit
Ausnahme des Präsidenten werden die Mitglieder des Lenkungsausschusses durch
den Rat der Präsidenten gewählt. Er setzt sich, einschließlich Präsident,
Sekretär und Schatzmeister, aus sieben Mitgliedern zusammen.
Alle
zwei Jahre wird der Lenkungsausschuss durch den Rat der Präsidenten partiell
– in der Regel zwei Mitglieder,
ungeachtet des Präsidenten, des Sekretärs und des Schatzmeisters – neu
besetzt.
Die
Mitglieder werden aus dem Kreis der Forumsmitglieder auf vier Jahre gewählt;
das Mandat ist einmal erneuerbar. 2008 werden als Übergangsmaßnahme zwei
Mitglieder für zwei Jahre gewählt.
Diese
können nach zwei Jahren Pause erneut gewählt werden.
Artikel 125
Der
Lenkungsausschuss tagt im Allgemeinen mindestens drei Mal pro Jahr. In der
Zwischenzeit arbeitet er via E-Mail oder anderer Kommunikationsmittel.
ENTSCHLIEßUNGSAUSSCHUSS
Artikel 126
Falls
eine Entschließung oder ein Antrag durch die Statutenversammlung
verabschiedet werden soll, kann die Statutenversammlung auf eigene
Initiative oder auf Vorschlag des Lenkungsausschusses einen
Entschließungsausschuss einrichten, der, im Geist der Beratungen und in
Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss, den endgültigen Wortlaut des Textes
erarbeitet und die Übersetzungen beaufsichtigt.
FINANZEN
Artikel 127
Der
anfallende Mitgliedsbeitrag wird von der Statutenversammlung für zwei Jahre
festgesetzt.
Im
zweiten Jahr, kann der Rat der Präsidenten auf Anfrage des
Lenkungsausschusses oder des Schatzmeisters beschließen, den Beitrag an den
Verbraucherpreisindex des Landes, in dem der Schatzmeister die Zahlungen
vornimmt, anzupassen. Die zeitliche Referenzperiode läuft vom 1. Januar bis
31. Dezember.
Der
jährliche Mitgliedsbeitrag muss vor dem 31. März für das jeweilige Jahr
entrichtet werden.
Artikel 128
Wenn
ein neues Nationales Komitee in das Forum aufgenommen wird, entscheidet die
Statutenversammlung auf Vorschlag des Lenkungsausschusses darüber, welcher
Beitragsgruppe dieses Land angehört.
Artikel 129
Das
Finanzjahr des Forums beginnt am 1. Januar und schließt mit dem
31. Dezember. Zu diesem Zeitpunkt sind die Konten abzuschließen, ist die
Bilanz aufzustellen und durch einen von der Statutenversammlung bestellten
Rechnungsprüfer zu prüfen. Alle finanztechnischen Dokumente werden den
Nationalen Komitees einen Monat vor Beginn der Statutenversammlung
zugesandt.
DIE
SPRACHEN DES FORUMS
Artikel 130
Offizielle Arbeitssprachen des Forums sind Französisch, Englisch und
Deutsch. Der Lenkungsausschuss stellt sicher, dass alle für die Statuten-
oder Studienversammlungen bestimmten Mitteilungen und Dokumente angemessen
in diese Sprachen übersetzt und mit einem Minimum an zeitlicher Verzögerung
verschickt werden.
Dokumente des Rats der Präsidenten sowie des Lenkungsausschusses werden in
einer der Forumssprachen, die vereinbart wird, abgefasst.
Artikel 131
Simultane Übersetzung zwischen den drei Forumssprachen wird zumindest für
die Plenarsitzungen der Statuten- und Studienversammlung gewährleistet.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Artikel 132
Änderungsanträge zur
Geschäftsordnung können durch ein Nationales Komitee oder durch den Rat der
Präsidenten dem Lenkungsausschuss
zugeleitet werden. Gemäß
Artikel 110 bedürfen sie der Annahme durch die Statutenversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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