Statuten
ZIEL
Artikel 1
Das Europäische Forum Nationaler Laienkomitees (im Folgenden Forum
genannt) ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den katholischen
nationalen Laienkomitees und -räten (in der Folge Nationale Komitees
genannt). Das Forum versteht sich als Zusammenschluss zur Förderung der
christlichen Berufung in der Welt gemäß can. 215. CIC. Es hat keinerlei
Autorität über die Nationalen Komitees; versteht sich jedoch als Anwalt
der europäischen Laien.
Artikel 2
Das Forum ist bestrebt:
1. den gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und
Informationen zwischen seinen Mitgliedern über Fragen von europäischer
Bedeutung, besonders zu Fragen der Sendung der Kirche in der Welt und
zur pastoralen Arbeit, zu erleichtern;
2. Studien zu aktuellen Fragen in Kirche und Welt anzuregen;
3. Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern
mit:
a) dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) u. a.
europäischen kirchlichen Organisationen;
b) dem Päpstlichen Rat für die Laien;
c) Internationalen Katholischen Organisationen, mit
europäischer Struktur oder regelmäßigen Treffen auf
europäischer Ebene;
d) Kirchen und Organisationen anderer christlicher
Traditionen sowie mit europäischen und internationalen ökumenischen
Bewegungen;
4. den Kontakt und die Zusammenarbeit zu pflegen mit oder Analysen
oder Entschließungen zu richten an europäische, nationale oder lokale
Einrichtungen, gesellschaftliche oder politische Organisationen sowie
die Öffentlichkeit, um christliche Werte zu fördern.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitglieder des Forums können Nationale Komitees sein, die von ihrer
Bischofskonferenz anerkannt sind.
Artikel 4
Der Rat der Präsidenten des Forums ist berechtigt festzustellen, dass
diese Bedingung erfüllt ist und die Komitees zuzulassen, die die
Mitgliedschaft beantragen.
Artikel 5
Ein Nationales Komitee kann seine Mitgliedschaft im Forum verlieren
durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Auflösung oder Austritt
werden unmittelbar wirksam. Ein Ausschluss kann nur durch die
Statutenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
-
Nichterfüllung der Aufnahmekriterien gemäß Art. 3,
-
fehlende Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
STRUKTUR
Artikel 6
Die Entscheidungsgremien des Forums sind die Statutenversammlung und der
Rat der Präsidenten.
Weitere Organe sind der Lenkungsausschuss und der Präsident.
DIE STATUTENVERSAMMLUNG
Artikel 7
Die Statutenversammlung ist das Hauptentscheidungsorgan des Forums. Sie
legt die allgemeine Ausrichtung, Ziele und Aufgaben des Forums fest.
Sie verabschiedet und modifiziert die Statuten sowie die
Geschäftsordnung des Forums und wählt dessen Präsidenten.
Die Statutenversammlung kann durch Regel- oder ad hoc Entscheidungen
Kompetenzen und allgemeine Entscheidungsgewalt an den Rat der
Präsidenten delegieren. Weitere Vollmachten sind auf spezifische
Angelegenheiten begrenzt und unterliegen der Autorität, Kontrolle und
Verantwortung des delegierenden Organs.
Artikel 8
Die Statutenversammlung besteht aus den Delegationen der Nationalen
Komitees, die Mitglied des Forums sind.
Artikel 9
Die Wahlordnung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 10
Als Beobachter können eingeladen werden:
-
Vertreter des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen;
-
Vertreter kirchlicher Organisationen auf europäischer Ebene;
-
Vertreter des Päpstlichen Rates für die Laien;
-
Laienrepräsentanten europäischer Länder, die nicht im Forum vertreten sind;
-
ökumenische Beobachter;
-
weitere Personen, die für die Arbeit des Forums einen besonderen Beitrag leisten.
Artikel 11
Die Statutenversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre
zusammen.
DER RAT DER PRÄSIDENTEN
Artikel 12
Der Rat der Präsidenten setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des
Forums und den Präsidenten der Nationalen Komitees, die Mitglied des
Forums sind.
Ein nationaler Präsident kann seine Mitgliedschaft dauerhaft oder
fallweise auf ein anderes Mitglied seines Nationalen Komitees
übertragen. In diesem Fall genießt der Delegierte alle Rechte des
nationalen Präsidenten, ihm obliegen jedoch auch alle Verpflichtungen.
Artikel 13
Der Rat der Präsidenten leitet das Forum in kollegialer Weise zwischen
den Treffen der Statutenversammlung und gemäß der von dieser
festgelegten Richtlinien. Er repräsentiert das Forum nach außen.
DER PRÄSIDENT
Artikel 14
Der Präsident wird von der Statutenversammlung aus der Mitte der
Forumsmitglieder für vier Jahre gewählt; das Mandat ist einmal
erneuerbar.
Artikel 15
Die generelle Aufgabe des Präsidenten des Forums ist es, Forums
Aktivitäten anzuregen und zu koordinieren. Er ist verantwortlich für das
Funktionieren der Forumsorgane. Er schlägt vor oder ergreift Initiativen
in enger Abstimmung mit den anderen Entscheidungsorganen. Er
repräsentiert das Forum, indem er dessen Politiken umsetzt.
Artikel 16
Der Präsident leitet die Studien- und die Statutenversammlung sowie die
Sitzungen des Rats der Präsidenten und des Lenkungsausschusses. In
Absprache mit dem jeweiligen Gremium kann der Präsident die
Sitzungsleitung delegieren.
DER LENKUNGSAUSSCHUSS
Artikel 17
Der Lenkungsausschuss ist das Exekutivorgan der Statutenversammlung und
des Rats der Präsidenten und ist diesen verantwortlich.
Es hat Teil an der generellen Aufgabe des Präsidenten der Leitung und
Koordinierung des Forums.
Es führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Studien- und
Statutenversammlungen sowie Sitzungen des Rats der Präsidenten vor.
Es schlägt dabei Programmentwürfe, Tagesordnungen sowie Vorgehensweisen
für diese Treffen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung und den
Anweisungen des entsprechenden Organs vor.
Artikel 18
Der Lenkungsausschuss kann – aus bestimmten Gründen –
Mitglieder aus den Teilnehmern der letzten Statutenversammlung oder aus
dem Kreis der Verantwortlichen der nationalen Laienkomitees, die
Mitglied im Forum sind, einladen.
FINANZEN
Artikel 19
Die Nationalen Komitees entrichten einen Beitrag, dessen Höhe von der
Statutenversammlung festgelegt wird.
Das Verbindungskomitee kann auch Zuwendungen aus anderen Quellen
entgegennehmen.
Artikel 20
Der Schatzmeister unterbreitet der Statutenversammlung zur Bewilligung
den Finanzbericht und das Budget.
Die Statutenversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer mit der Aufgabe,
den Finanzbericht zu prüfen und über den Rechnungsabschluss zu
unterrichten.
ÄNDERUNGEN DES STATUTS
Artikel 21
Änderungsanträge zum Statut müssen dem Lenkungsausschuss schriftlich
vorgelegt werden. Dieser unterrichtet wiederum den Rat der Präsidenten
über die Änderungsanträge einschließlich seiner Stellungnahme zu diesen
Anträgen. Die Präsidenten müssen mindestens drei Monate vor der
Statutenversammlung informiert sein.
Jegliche Änderung zum Statut gilt nur dann als angenommen, wenn sie die
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der
Statutenversammlung erhalten hat.
Dieser Text wurde von der Statutenversammlung am 16. Juli 1984 in Dublin verabschiedet, vervollständigt am 4. Juli 1990 in Wien, modifiziert am 27. Mai 2006 in Saarbrücken, am 5. Juli 2008 in Bratislava sowie am 10. Juli 2010 in Birmingham.
