Europäisches Forum der
Nationalen Laienkomitees

Statuten

ZIEL 

Artikel 1

Das Europäische Forum Nationaler Laienkomitees (im Folgenden Forum genannt) ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den katholischen nationalen Laienkomitees und -räten (in der Folge Nationale Komitees genannt). Das Forum versteht sich als Zusammenschluss zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt gemäß can. 215. CIC. Es hat keinerlei Autorität über die Nationalen Komitees; versteht sich jedoch als Anwalt der europäischen Laien.

Artikel 2

Das Forum ist bestrebt:

1.   den gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen seinen Mitgliedern über Fragen von europäischer Bedeutung, besonders zu Fragen der Sendung der Kirche in der Welt und zur pastoralen Arbeit, zu erleichtern;

2.   Studien zu aktuellen Fragen in Kirche und Welt anzuregen;

3.   Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern mit:

a)   dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) u. a.
europäischen kirchlichen Organisationen;

b)   dem Päpstlichen Rat für die Laien;

c)   Internationalen Katholischen Organisationen, mit europäischer Struk­tur oder regelmäßigen Treffen auf
europäischer Ebene;

d)   Kirchen und Organisationen anderer christlicher Traditionen sowie mit europäischen und internationalen ökumenischen  Bewegungen;

4.  den Kontakt und die Zusammenarbeit zu pflegen mit oder Analysen oder Entschließungen zu richten an europäische, nationale oder lokale Einrichtungen, gesellschaftliche oder politische Organisationen sowie die Öffentlichkeit, um christliche Werte zu fördern.

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitglieder des Forums können Nationale Komitees sein, die von ihrer Bischofskonferenz anerkannt sind.

Artikel 4

Der Rat der Präsidenten des Forums ist berechtigt festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt ist und die Komitees zuzulassen, die die Mitgliedschaft beantragen.

Artikel 5

Ein Nationales Komitee kann seine Mitgliedschaft im Forum verlieren durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Auflösung oder Austritt werden unmittelbar wirksam. Ein Ausschluss kann nur durch die Statutenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

STRUKTUR 

Artikel 6

Die Entscheidungsgremien des Forums sind die Statutenversammlung und der Rat der Präsidenten.

Weitere Organe sind der Lenkungsausschuss und der Präsident.

DIE STATUTENVERSAMMLUNG 

Artikel 7

Die Statutenversammlung ist das Hauptentscheidungsorgan des Forums. Sie legt die allgemeine Ausrichtung, Ziele und Aufgaben des Forums fest.

Sie verabschiedet und modifiziert die Statuten sowie die Geschäftsordnung des Forums und wählt dessen Präsidenten.

Die Statutenversammlung kann durch Regel- oder ad hoc Entscheidungen Kompetenzen und allgemeine Entscheidungsgewalt an den Rat der Präsidenten delegieren. Weitere Vollmachten sind auf spezifische Angelegenheiten begrenzt und unterliegen der Autorität, Kontrolle und Verantwortung des delegierenden Organs.

Artikel 8

Die Statutenversammlung besteht aus den Delegationen der Nationalen Komitees, die Mitglied des Forums sind.

Artikel 9

Die Wahlordnung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 10

Als Beobachter können eingeladen werden:

Artikel 11

Die Statutenversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen.

DER RAT DER PRÄSIDENTEN

Artikel 12

Der Rat der Präsidenten setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Forums und den Präsidenten der Nationalen Komitees, die Mitglied des Forums sind.

Ein nationaler Präsident kann seine Mitgliedschaft dauerhaft oder fallweise auf ein anderes Mitglied seines Nationalen Komitees übertragen. In diesem Fall genießt der Delegierte alle Rechte des nationalen Präsidenten, ihm obliegen jedoch auch alle Verpflichtungen.

Artikel 13

Der Rat der Präsidenten leitet das Forum in kollegialer Weise zwischen den Treffen der Statutenversammlung und gemäß der von dieser festgelegten Richtlinien. Er repräsentiert das Forum nach außen.

DER PRÄSIDENT

Artikel 14

Der Präsident wird von der Statutenversammlung aus der Mitte der Forumsmitglieder für vier Jahre gewählt; das Mandat ist einmal erneuerbar.

Artikel 15

Die generelle Aufgabe des Präsidenten des Forums ist es, Forums Aktivitäten anzuregen und zu koordinieren. Er ist verantwortlich für das Funktionieren der Forumsorgane. Er schlägt vor oder ergreift Initiativen in enger Abstimmung mit den anderen Entscheidungsorganen. Er repräsentiert das Forum, indem er dessen Politiken umsetzt.

Artikel 16

Der Präsident leitet die Studien- und die Statutenversammlung sowie die Sitzungen des Rats der Präsidenten und des Lenkungsausschusses. In Absprache mit dem jeweiligen Gremium kann der Präsident die Sitzungsleitung delegieren.

DER LENKUNGSAUSSCHUSS

Artikel 17

Der Lenkungsausschuss ist das Exekutivorgan der Statutenversammlung und des Rats der Präsidenten und ist diesen verantwortlich.

Es hat Teil an der generellen Aufgabe des Präsidenten der Leitung und Koordinierung des Forums.

Es führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Studien- und Statutenversammlungen sowie Sitzungen des Rats der Präsidenten vor.

Es schlägt dabei Programmentwürfe, Tagesordnungen sowie Vorgehensweisen für diese Treffen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung und den Anweisungen des entsprechenden Organs vor.

Artikel 18

Der Lenkungsausschuss kann  –  aus bestimmten Gründen – Mitglieder aus den Teilnehmern der letzten Statutenversammlung oder aus dem Kreis der Verantwortlichen der nationalen Laienkomitees, die Mitglied im Forum sind, einladen.

FINANZEN

Artikel 19

Die Nationalen Komitees entrichten einen Beitrag, dessen Höhe von der Statutenversammlung festgelegt wird.

Das Verbindungskomitee kann auch Zuwendungen aus anderen Quellen entgegennehmen.

Artikel 20

Der Schatzmeister unterbreitet der Statutenversammlung zur Bewilligung den Finanzbericht und das Budget.

Die Statutenversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer mit der Aufgabe, den Finanzbericht zu prüfen und über den Rechnungsabschluss zu unterrichten.

ÄNDERUNGEN DES STATUTS

Artikel 21

Änderungsanträge zum Statut müssen dem Lenkungsausschuss schriftlich vorgelegt werden. Dieser unterrichtet wiederum den Rat der Präsidenten über die Änderungsanträge einschließlich seiner Stellungnahme zu diesen Anträgen. Die Präsidenten müssen mindestens drei Monate vor der Statutenversammlung informiert sein.

Jegliche Änderung zum Statut gilt nur dann als angenommen, wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Statutenversammlung erhalten hat.

Dieser Text wurde von der Statutenversammlung am 16. Juli 1984 in Dublin verabschiedet, vervollständigt am 4. Juli 1990 in Wien, modifiziert am 27. Mai 2006 in Saarbrücken, am 5. Juli 2008 in Bratislava sowie am 10. Juli 2010 in Birmingham.